§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ihne & Tesch
GmbH (im Folgenden „ITE“ genannt) und der Keller, Ihne & Tesch KG
bzw. der Keller, Ihne & Tesch GmbH (im Folgenden zusammen „KIT“
genannt) gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes
bestimmt ist, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge und
Lieferungen, die ITE/KIT an den Auftraggeber bzw. Besteller (im
Folgenden „Käufer“) leistet bzw. leisten soll.
(2)
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von den vorliegenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichende (auch ergänzende) Geschäftsbedingungen
des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, durch ITE/KIT wird
ausdrücklich und schriftlich der Geltung solcher Bedingungen zugestimmt.
(3)
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn
in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer
vorbehaltlos ausgeführt wird.
(4)
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten umfassend für
künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Verkaufs- und
Lieferbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(5)
Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen ITE/KIT nicht
ausdrücklich widerspricht.
(6)
Alle Vereinbarungen, die zwischen ITE/KIT und dem Käufer zwecks
Ausführung einer Bestellung bzw. Liefe-rung getroffen werden, sind
vorliegend niedergelegt.
(7)
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen
Vorschriften (bei der Anwendung deutschen Rechts § 310 Abs. 1 BGB).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1)
Die Angebote und Verkaufsofferten von ITE/KIT sind freibleibend, sofern
sie im Angebotstext nicht ausdrück-lich als bindend bezeichnet werden.
Angebote des Käufers gelten nur bei schriftlicher Erklärung von ITE/KIT
als angenommen. Das Schweigen von ITE/KIT auf Angebote des Käufers
stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt für in elektronischer
Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn,
zwischen den Parteien wurde Abweichendes vereinbart.
(2)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen,
die dem Käufer im Rahmen eines Angebots und während der
Vertragsabwicklung übersandt werden, behält sich ITE/KIT die Eigentums-
und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als
„persönlich“ und/oder „vertraulich“ bezeichnet werden. Ohne unsere
vorherige schriftliche Zustimmung dürfen derartige Unterlagen nicht
über den zur Vertragserfüllung erfor-derlichen Rahmen hinaus benutzt,
vervielfältigt oder ihr Inhalt Dritten zugänglich gemacht werden.
Sollte es nicht zu einem Vertragsschluss kommen, sind die
entsprechenden Unterlagen unverzüglich an ITE/KIT zurückzusen-den.
(3)
Eine Garantie wird durch ITE/KIT nur übernommen, wenn dies ausdrücklich
in der Auftragsbestätigung oder in der jeweiligen Werbung zugesagt
wurde.
(4)
Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von ITE/KIT übergebenen Unterlagen
(Kostenvoranschläge etc.) sowie die von ITE/KIT gemachten technischen
Angaben sind maßgebend. Technische Änderungen oder techni-sche
Verbesserungen bzw. Konstruktionsänderungen sind zulässig, soweit sie
den auf sie anwendbaren DIN-Normen oder der geltenden Übung entsprechen
und auch im Übrigen für den Käufer zumutbar sind.
§ 3 Lieferumfang, Transport und Gefahrübergang
(1)
Sofern keine anderen Abreden getroffen wurden, ist jeweils eine
Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr der Verschlechterung oder
des Untergangs geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
und der Aussonderung der Kaufsache auf den Käufer über. Ist ein
Versandkauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der Verschlechterung
oder des Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes
ab Werk oder Versandort auf den Käufer über. Verzögert sich die
Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(2)
Sofern dies der Käufer wünscht, wird ITE/KIT für den Käufer und auf
dessen Rechnung eine Transportversi-cherung auf Basis der Allgemeinen
Transportversicherungsbedingungen abschließen, die das Risiko von
Transporten der vom Auftrag umfassten Lieferungen „ab Werk“ bis zum
vereinbarten Bestimmungsort deckt.
(3)
Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten ergänzend zu den
vorliegenden Verkaufs- und Liefer-bedingungen die Incoterms in der
jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der
Auftragsbestäti-gung angegeben.
(4)
ITE/KIT ist vor Ablauf der Lieferfrist in einem für den Käufer
zumutbaren Umfang zu Teilleistungen und Teil-rechnungen berechtigt. Ein
Annahme- und Schuldnerverzug des Käufers tritt unabhängig von dieser
Regelung weiterhin nur gemäß § 4 und § 7 ein.
(5)
Geringfügige Minder- oder Mehrlieferungen aus fertigungstechnischen
Gründen (z.B. bei Heizpatronen bis 19 Stück -/+ 1 und bei Lieferungen
über 20 Stück - /+ 5 % der Liefermenge) stellen eine ordnungsgemäße
Erfüllung dar. Berechnet wird aber stets die gelieferte Menge. ITE/KIT
ist verpflichtet, dem Käufer die voraussichtliche Ab-weichung der
Liefermenge von der Bestellmenge so früh wie möglich mitzuteilen.
§ 4 Lieferzeit und „höhere Gewalt“
(1)
Lieferfristen können durch Mitteilung von ITE/KIT gegenüber dem Käufer
angemessen verlängert werden, falls wichtige betriebliche Belange (etwa
Beschaffungsengpässe) dies erfordern und keine überwiegenden Interessen
des Käufers der entsprechenden Verlängerung entgegenstehen. Etwaige
Lieferfristen beginnen im Übrigen frühestens nach Eingang aller für die
inhaltliche Bestimmung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und
Informatio-nen, soweit der Käufer diese zu beschaffen hat, und nach
Eingang einer etwaigen Anzahlung, falls eine solche vereinbart wurde.
Der Beginn der jeweils angegebenen Lieferfrist setzt darüber hinaus die
Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2)
Die Lieferfrist bei der Lieferung „ab Werk“ ist eingehalten, wenn die
Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und
versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde. Bei einem
Versandkauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache
innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde.
(3)
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, ist ITE/KIT berechtigt, den insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4)
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)
Die Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt von Betriebsstörungen
(auch bei Unterlieferanten), die von ITE/KIT nicht zu vertreten sind
und die auf die Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes von
erheblichem Einfluss sind, um die jeweilige Dauer der Betriebsstörung.
Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörungen erforderliche
Anpassung des Vertrages trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht
möglich, so wird ITE/KIT von der Leistungspflicht befreit. Der Käufer
wird im entsprechenden Fall von seiner Kaufpreiszahlungspflicht
befreit. Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die
Lieferfrist oder wird ITE/KIT von der Leistungspflicht befreit, hat der
Käufer gegenüber ITE/KIT keinerlei Haftungs- oder Ersatzansprüche.
ITE/KIT ist jedoch verpflichtet, den Käufer über den etwaigen Eintritt
von Betriebsstörungen zu unterrichten. Frühestens sechs Wochen nach
Zugang dieser Mitteilung können beide Vertragsparteien vom Vertrag
zurücktreten.
(6)
Verzögern sich Versand, Anlieferung oder Abholung des
Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Umständen,
die ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat
der Käufer an ITE/KIT die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie
die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten
Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch ITE/KIT
mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der
Versandbereitschaft. Der Nachweis eines jeweils niedrigeren Schadens
durch den Käufer bleibt aber möglich. ITE/KIT ist jedoch berechtigt,
nach Ausspruch und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und an den Käufer mit
angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu leisten.
§ 5 Haftung ITE/KIT bei Verzug
(1)
ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
jeweiligen Vereinbarung ein Fixgeschäft (bei der Anwendung deutschen
Rechts im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder im Sinne von § 376 HGB)
zugrunde liegt. ITE/KIT haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von ITE/KIT zu vertretenden Lieferverzuges der
Käufer auf berechtigte Art und Weise den Fortfall seines Interesses an
der weiteren Vertragserfüllung geltend macht.
(2)
ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Sofern aber der Lieferverzug nicht auf einer
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3)
ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von
ITE/KIT zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(4)
Im Übrigen haftet ITE/KIT im Falle des Lieferverzugs (nur im Sinne von
§ 286 BGB) und falls deutsches Recht Anwendung findet für jede
vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch
mit nicht mehr als einem Betrag von 15 % des Lieferwertes. Der Nachweis
eines jeweils niedrigeren Schadens bleibt ITE/KIT jedoch möglich.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben diesem vorbehalten.
§ 6 Lieferung von Software
(1)
Wird der jeweilige Liefergegenstand zusammen mit einer elektronischen
Einrichtung verkauft, gewährt ITE/KIT dem Käufer an der dazugehörigen
Software ein grundsätzlich nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(2)
Die Übertragung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Käufer ein
berechtigtes Interesse an der Weitergabe an einen Dritten unter Aufgabe
der eigenen Nutzung nachweist, z. B. im Falle des Verkaufs der
kompletten Einrichtung.
(3)
Die zum Betrieb des jeweiligen Liefergegenstandes erforderlichen
Schriften und Programme sind regelmäßig Gegenstand von Urheber- und
Schutzrechten und verbleiben somit im Eigentum von ITE/KIT.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Die Lieferungen erfolgen – sofern nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde – zu denjenigen Preisen, die von ITE/KIT bekannt
gegeben werden.
(2)
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behält sich ITE/KIT das
Recht vor, eine angemessene Preisanpassung wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten für Lieferungen zu verlangen, die drei
Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen.
(3)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von ITE/KIT nichts anderes
ergibt, gelten alle Preise „ab Werk“ bzw. ab dem jeweiligen Versandort,
ausschließlich der Verpackung. Diese wird gesondert von ITE/KIT in
Rechnung gestellt.
(4)
Für Ersatzteile und für zum Verbrauch bestimmte Güter
(Verbrauchsmaterialien) gelten alle Preise ab der jeweils ausliefernden
Niederlassung bzw. ab Auslieferungslagerpunkt.
(5)
Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro
und zuzüglich etwaiger Transport-, Versicherungs-, Installations- und
Instruktionskosten, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der
jeweils geltenden Höhe. Die nicht in die Preise eingeschlossene
gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(6) Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(7)
Bei einer Lieferung „ab Werk“ ist ITE/KIT berechtigt, ab der
Versandbereitschaft die Ware zu fakturieren. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung von ITE/KIT nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kaufpreis
sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung des
Kaufpreises hat ausschließlich auf das jeweils angegebene Konto zu
erfolgen. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges bestimmen sich
nach den gesetzlichen Regelungen.
(8)
ITE/KIT ist, falls Ratenzahlungen vereinbart wurden, berechtigt, den
gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn
der Käufer mit Zahlungsraten säumig ist, die mehr als 10 % des gesamten
Kaufpreises ausmachen.
(9)
Der Käufer kann gegenüber den Zahlungsansprüchen von ITE/KIT nur
aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von ITE/KIT anerkannt wurden. Eine Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten ist durch den Käufer nur möglich, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)
ITE/KIT behält sich an dem jeweiligen Liefergegenstand das Eigentum bis
zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag und der
vollständigen Bezahlung des Liefergegenstands vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ITE/KIT
berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern. In der jeweiligen
Zurücknahme des Liefergegenstandes durch ITE/KIT liegt dann ein
Rücktritt vom Vertrag. ITE/KIT ist deshalb nach Rücknahme des
Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) ITE/KIT ist zur Abtretung der Zahlungsansprüche gegen den Käufer befugt.
(3)
Ist nach dem Recht des Ortes, an dem sich der Liefergegenstand
befindet, der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht wirksam, so
gilt eine dementsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Käufer ist
verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und
Aufrechterhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
(4)
Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu
behandeln und in einwandfreiem Zustand zu erhalten, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist; er hat auf eigene Kosten
und zugunsten von ITE/KIT hochwertige Liefergegenstände gegen
Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruch-, Diebstahl-
und Leitungswasserschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern und
die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung ITE/KIT auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
(5)
Der Käufer hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem
Zugriff Dritter freizuhalten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter – auch denjenigen, die das Betriebsgrundstück des Käufers
betreffen – hat der Käufer ITE/KIT unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit ITE/KIT gegenüber dem Dritten (etwa durch
Drittwiderspruchsklage) die Eigentumsrechte wahren kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, ITE/KIT die gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der
Käufer für den bei ITE/KIT entstandenen Ausfall.
(6)
Der Käufer ist nur berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt. Er
tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen
Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
der Forderung an ITE/KIT ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ITE/KIT, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ITE/KIT verpflichtet sich
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung
eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gegenüber dem Käufer
gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung von Seiten des Käufers
vorliegt. Sollte dies aber der Fall sein, so kann ITE/KIT verlangen,
dass der Käufer die abgetretenen Forde-rungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung anzeigt.
(7)
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch
den Käufer erfolgt stets für ITE/KIT als Hersteller, ohne ITE/KIT zu
verpflichten. Wird der Liefergegenstand mit anderen, ITE/KIT nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ITE/KIT das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
(Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen für den
unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
(8)
Wird der entsprechende Liefergegenstand mit anderen, ITE/KIT nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ITE/KIT das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (FakturaEndbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Käufer
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Es gelten im Übrigen die
Bestimmungen für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
(9)
Hatte ITE/KIT an der veräußerten Vorbehaltsware Miteigentum gemäß den
vorstehendenBestimmungen, tritt der Käufer ITE/KIT seine Forderung
gegen den Erwerber in Höhe des Miteigentumsanteils ab. Der Käufer tritt
ITE/KIT auch diejenigen Forderungen zur Sicherheit ab, die durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. ITE/KIT nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an.
(10) Der Käufer verwahrt das Vorbehaltseigentum im Sinne der vorstehenden Regelungen für ITE/KIT unentgeltlich.
(11)
ITE/KIT gibt auf Verlangen des Käufers den Liefergegenstand in
demjenigen Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von ITE/KIT
entfallen ist. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der
realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 %
der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird
vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der
gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des
Freigabebegehrens 150 % der gesicherten Forderungen entspricht. Der
Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes
durch den Käufer bleibt möglich.
§ 9 Mängelansprüche und Mängelhaftung, Verjährungsfrist
(1)
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen im Sinne
von §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer
den Liefergegenstand weiterveräußert. Versteckte Sachmängel müssen
unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung
einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der
Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
(2)
ITE/KIT übernimmt nur dann die Haftung für einen bestimmten
Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, falls dies ausdrücklich und
schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen trägt das Eignungs- und
Verwendungsrisiko ausschließlich der Käufer.
(3)
Für gebrauchte Liefergegenstände sind Mängelansprüche grundsätzlich und
vollumfänglich ausgeschlossen, es sei denn, eine Mängelhaftung wurde
ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
(4)
Ein Mangel des Liefergegenstands liegt nicht vor, wenn von ITE/KIT
gelieferte Produkte im Betrieb des Käufers in funktioneller Verbindung
mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen
Produktkomponenten benutzt werden, sofern die Störung durch nicht von
ITE/KIT gelieferte Komponenten oder deren mangelnde Kompatibilität
verursacht wurde. Hat ITE/KIT eine Kompatibilität mit Fremdprodukten
ausdrücklich und schriftlich zugesichert, bezieht sich dies nur auf die
im Zeitpunkt der Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf
ältere oder künftige Produktversionen. Ein Mangel des Liefergegenstands
liegt darüber hinaus nicht vor, wenn und soweit eine Störung darauf
beruht, dass der Käufer die Einhaltung von technischen
Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation
und/oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind. Sollte ITE/KIT
in einem solchen Fall zur Beseitigung einer Störung herangezogen
werden, hat der Käufer die entstehenden Kosten nach den jeweils
geltenden Kostensätzen von ITE/KIT zu tragen.
(5)
Insbesondere für die natürliche Abnutzung des Liefergegenstandes,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder Dritte,
übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneten
Aufstellort, insbesondere Aufstellgrund, fehlende Stabilität oder
ungeeignete Sicherung der Stromversorgung, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse,
bleibt der Käufer alleine verantwortlich.
(6)
Bei Verbrauchsmaterialien sind bei der Entdeckung eines Mangels die
Materialien unverzüglich im Zustand der Entdeckung des Mangels zu
separieren und zur Überprüfung durch ITE/KIT bereitzuhalten. Ansonsten
gelten sie im gelieferten Zustand ohne weitere Haftung von ITE/KIT als
genehmigt.
(7)
Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so ist ITE/KIT zur Nacherfüllung
verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl und unter
Berücksichtigung der Belange des Käufers durch Beseitigung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Im Falle der
Mängelbeseitigung ist ITE/KIT verpflichtet, alle zum Zweck der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so
ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung im
Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von ITE/KIT nur unerheblich
ist. Bei unberechtigten Beanstandungen behält ITE/KIT sich vor, den
durch die Überprüfung verursachten Kostenaufwand dem Käufer zu belasten.
(8)
Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat der Käufer nach Verständigung mit ITE/KIT die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist ITE/KIT von der Haftung für
die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Käufer die für
ITE/KIT mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines
Technikers oder die Durchführung von Arbeiten außerhalb der normalen
Arbeitszeit, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B.
Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege etc.) zu tragen.
(9)
Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von ITE/KIT.
Für Ersatzteile haftet ITE/KIT nach den vorliegenden Liefer- und
Verkaufsbedingungen.
(10)
ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen. Soweit ITE/KIT keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(11)
ITE/KIT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ITE/KIT
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12)
Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung zusteht, ist die Haftung von ITE/KIT auch im Rahmen einer
fehlgeschlagenen Nacherfüllung auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden, maximal aber auf den Wert des
Liefergegenstandes begrenzt.
(13)
Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(14)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Dies gilt bei der Anwendung deutschen Rechts nicht
für Ansprüche wegen Mängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.
(15)
Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses bleiben bei der
Anwendung deutschen Rechts im Sinne der §§ 478, 479 BGB unberührt.
(16)
Für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Sachmangels
unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt ab
Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Dies gilt nicht
bei Schadensersatzansprüchen, die auf einem vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handeln von ITE/KIT beruhen.
(17)
Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern
ITE/KIT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Anspruch des Käufers auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzanspruchs
statt der Leistung bleibt in diesem Fall unberührt.
§ 10 Gesamthaftung
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz (als die in den
vorstehenden Bestimmungen geregelte) ist, ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden (bei der Anwendung
deutschen Rechts im Sinne von § 823 BGB). Diese Begrenzung gilt auch,
soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung ersatzlose Aufwendungen verlangt.
(2)
Soweit die Schadensersatzhaftung ITE/KIT gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ITE/KIT.
§ 11 Rücktritt vom Vertrag
(1)
Bei einer Rückabwicklung des Vertrages (z.B. durch Rücktritt einer der
Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet der übrigen
Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den
Liefergegenstand an ITE/KIT herauszugeben. ITE/KIT ist berechtigt, den
Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
(2)
Darüber hinaus kann ITE/KIT vom Käufer für die Verschlechterung, den
Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder
eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstands, die im
Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, eine angemessene
Entschädigung verlangen. Die Höhe der angemessenen Entschädigung
errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und
Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht
möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen
ermittelt wird.
§ 12 Abtretung
Die
Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des
Käufers aus diesem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von
ITE/KIT nicht zulässig.
§ 13 Export und Kontrollbestimmungen
(1)
Die Liefergegenstände sowie etwaige Ersatzteile können den
Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Österreich, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten
von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren
Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Käufer für die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
(2)
Erbringt der Käufer im Falle des Exports eines Liefergegenstandes nicht
den erforderlichen Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit, so hat er den im
Inland geltenden Umsatzsteuersatz zu zahlen.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
(2) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht (bei einer Geschäftsbeziehung oder einem sonstigen Rechtsverhältnis zur ITE oder zur KIT Deutschland) bzw. österreichisches Recht (bei einer Geschäftsbeziehung oder einem sonstigen Rechtsverhältnis zur KIT Österreich). Die Geltung des UN-Kaufrechts ist in jeden Fall ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung von ITE/KIT nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von ITE/KIT (je nachdem mit welcher Gesellschaft ein Rechtsverhältnis besteht) auch der jeweilige Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
(5) Für den Fall von Streitigkeiten bei der Auslegung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen im Ganzen oder von einzelnen Teilen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich. Die Überschriften dienen lediglich zur Gliederung der Bedingungen und bleiben bei deren Auslegung im Ganzen oder von einzelnen Teilen unbeachtet.
Ihne & Tesch GmbH
Am Drostenstück 18
58507 Lüdenscheid (D)
Telefon: + 49 (0) 2351/6 66-0
Telefax: + 49 (0) 2351/6 66 24
Ihne & Tesch GmbH
Aalener Straße 42
90441 Nürnberg (D)
Telefon: + 49 (0) 911/9 66 78-0
Telefax: + 49 (0) 911/6 26 64 30
Keller, Ihne & Tesch KG
Kunigundenstraße 13
68623 Lampertheim (D)
Telefon: + 49 (0) 6241/9 88 08-0
Telefax: + 49 (0) 6241/8 00 56
Keller, Ihne & Tesch GmbH
Bahnhofstraße 90
3350 Haag (A)
Telefon: + 43 (0) 7434/4 38 80
Telefax: + 43 (0) 7434/4 38 83
